crimes_1Die Rebellen waren nach ihrem letzten Angriff (siehe “Gesetz, “richtiges Bier” und Quatsch”) selbstbewusst: die falsche Information betreffend einer Invasion des bayerischen Reinheitsgebots in der Schweiz wurde definitiv gestoppt und die Bier-Freaks in unserem Land konnten wieder aufatmen.

Oder ?

Schön wär’s ! Der unermüdliche Hr. 1516 (sorry, aber da er seine Artikel weiterhin nicht unterschreibt …) hat vermutlich gedacht, dass er mit seinen Fehlern und Widersprüchen noch nicht zu weit gegangen war und nutzte seine Plattform (Oktober-Ausgabe von “BIER”) um mich platt zu machen. Hier sein Artikel:

Aufregung.
In der August-Nummer unseres Fachorgans BIER schrieben wir, dass in der Schweiz das Reinheitsgebot gelte, und somit von Gesetzes wegen nur Bier ist, das keine «fremden» Stoffe wie zum Beispiel Banane, Zimt oder Mango enthält. Das ist einem der besten Bierkenner, nämlich Philippe Corbat, sehr sauer aufgestossen. In seinem Blog holte er unter dem Titel «Richtiges Bier, Gesetz und Quatsch» zu einem  donnernden Rundumschlag gegen unseren Text aus (http://bov-beers.wordpress.com/). Über eine gewisse Strecke liest sich der Blog noch recht amüsant. Allerdings hat Corbat unseren Text nicht genau gelesen. Wir haben nämlich nie gesagt, dass Bier, welches nicht nach dem Reinheitsgebot gebraut wurde, schlecht sei. Wir haben nur gesagt, dass in der Schweiz das Reinheitsgebot gilt. Und dieses ist eben gesetzlich festgeschrieben. Und zwar steht das in der «Verordnung über alkoholische Getränke». Dort heisst es im «6. Kapitel: Bier» in Artikel 41 unter dem Randtitel «Definition»:
1 Bier ist ein alkoholisches und kohlensäurehaltiges Getränk, das aus mit Hefe vergorener Würze gewonnen wird, der Doldenhopfen oder Hopfenprodukte zugegeben werden.
2 Die Würze ist aus stärke- oder zucker-haltigen Rohstoffen und aus Trinkwasser hergestellt.
3 Hopfenprodukte sind Hopfenpulver, angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt, Hopfenextraktpulver und isomerisierter Hopfenextrakt.
Mit dieser Definition sagt der Gesetzgeber klipp und klar, dass Bier in der Schweiz Alkohol, Kohlensäure, Wasser, Hefe, Hopfen und Malz (Würze) zwingend enthalten muss – nicht mehr und nicht weniger. Unter dieser gültigen Definition ist folglich ein «Bier», das einen zusätzlichen Bestandteil wie Banane enthält, kein Bier. Und ein «Bier» das keinen Alkohol enthält, ist eben auch kein Bier. So steht das nun halt einmal im Gesetz, Herr Corbat. Und damit ist kein einziges Wort gegen all jene neuen Klein- und Kleinstbrauereien gesagt, die ihr Gebräu aromatisieren – so lange es dem Biertrinker gefällt.”

Ehrlich gesagt weiss ich heute noch nicht, ob ich über eine solche Sache weinen oder lachen muss … Dies kommt mir wie eine Diskussion mit einem religiösen Fundamentalist vor und obwohl man Fundamentalisten nicht zur Vernunft bringen kann, fühle ich mich (leider) irgendwie verpflichtet, nochmals zu reagieren.

Zuerst möchte ich Hr. 1516 beruhigen: doch, ich habe seinen Text genau gelesen. Die Publikation des Artikels von Ron Pattinson, die zum Ziel hatte, die Irrelevanz des Reinheitsgebots bei der Qualität eines Bieres zu zeigen, war keine direkte Antwort an Sie, Hr. 1516. Obwohl, Sie haben zwar nicht geschrieben, dass Biere die nicht nach dem Reinheitsgebot gebraut werden schlecht sind, jedoch – seien wir zusammen ehrlich – diese als “keine richtige Biere” zu bezeichnen, klar als viel schlimmere Abwertung gilt.

crimes_2Die unvollständige Zitierung der Verordnung über alkoholische Getränke – Weglassung vom Artikel 42 wo andere Cerealien explizit erlaubt werden, was einem Teil seines August-Artikels entgegensteht – lässt fast die Aufrichtigkeit von Hr. 1516 anzweifeln.

Die Tatsache, dass der Artikel erneut nicht unterzeichnet ist könnte bedeuten, dass der Vorstand der Gesellschaft zur Förderung für Biervielfalt mit dem Autor einig ist. Oder eben dass über die publizierten Artikel nicht diskutiert wird … Dies ist zum Glück nicht mein Problem.

Bleibt aber der Kern des Themas und die rekurrente Behauptung von Hr. 1516: gemäss Gesetz in der Schweiz darf Bier nur aus Alkohol, Kohlensäure, Wasser, Hefe, Hopfen und Malz bestehen. Sein Phantasma will er mit der oben erwähnten Verordnung begründen. Ich auch … will aber kein “nur” sehen wo keines steht.

Da es mir klar wurde, dass meine Wenigkeit wohl nie Hr. 1516 überzeugen wird, habe ich mich entschlossen, die Frage direkt der Sektion Tabak- und Bierbesteuerung der Eidgenössischen Zollverwaltung zu stellen. Die Antwort vom Fachspezialist ist äusserst vollständig und schliesst diese peinliche Diskussion definitiv ab (wobei … wenn man gegen Realitätsverweigerung kämpft ist man nie sicher …). Hier ist sie:

ezv“Sehr geehrter Herr Corbat
Besten Dank für Ihre Anfrage. Es ist so, wie Sie es beschreiben. Das deutsche Reinheitsgebot gilt in der Schweiz nicht.
 
Man kann die Angelegenheit von mehreren Seiten betrachten. Von einer lebensmittelrechtlichen, von einer Zolltarifarischen und von der Biersteuerseite.
 
1.)   Das Biersteuergesetz (BStG) definiert in Art. 3 was als Bier gilt.
       Das Bier aus Malz (Zolltarifnummer 2203)
       Mischungen von Bier aus Malz mit nichtalkoholischen Getränken oder mit ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Produkten (Zolltarifnummer 2206)
       Das alkoholfreie Bier (Zolltarifnummer 2202)
 
2.)   Wenn wir nun den Zolltarif TARES (Gebrauchstarif) betrachten, lesen wir in der original französischen Sprachversion unter der Tarifnummer 2203 folgendes:
[Die deutsche Version ist hier zu lesen (bis nach 2203 scrollen): http://www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=Tares_d6_22&lang=de “Bov”]
 
Bières de malt
La bière est une boisson alcoolique qui s’obtient par la fermentation du moût préparé avec du malt d’orge ou de froment, qu’on a fait bouillir en présence d’eau avec généralement du houblon. Certaines quantités de céréales non maltées (maïs et riz, par exemple) peuvent éventuellement être utilisées pour la préparation du moût. L’addition de houblon a pour effet de développer des principes amers et aromatiques et de permettre une meilleure conservation du produit. Elle est parfois aromatisée en cours de fermentation à l’aide de cerises ou d’autres produits.
On ajoute parfois à la bière des sucres, des colorants, du dioxyde de carbone ou encore d’autres substances.
Selon les procédés de fermentation employés, on peut avoir: les bières de fermentation basse, obtenues à basse température avec des levures dites basses et des bières de fermentation haute obtenues à une température plus élevée avec des levures dites hautes.
Les bières peuvent être claires ou foncées, douces ou amères, légères ou fortes; elles se présentent ordinairement en fûts, en bouteilles ou en boîtes hermétiquement closes et peuvent aussi être commercialisées sous les appellations de ale, stout, etc.
Cette position comprend également les bières concentrées qui sont préparées en concentrant dans le vide, jusqu’à 1/5 ou 1/6 de leur volume, des bières, en général peu alcooliques, mais très riches en extrait de malt.
N’entrent pas dans cette position:
a)    Certaines boissons qui, bien que parfois appelées bières, ne contiennent pas d’alcool (par exemple, celles obtenues avec de l’eau et des sucres caramélisés) (no 2202).
b)    Les boissons appelées “bières sans alcool”, qui sont des bières de malt dont le titre alcoométrique volumique a été ramené à 0,5 % vol ou moins (no 2202).
c)    Les médicaments des nos 3003 ou 3004.
Notes explicatives suisses
Cette position comprend, outre les bières de malt d’orge ou de malt de froment mentionnées dans les Notes explicatives du SH, les bières produites à partir d’autres céréales maltées, telles que les bières à base de malt de mil.

 

Die deutsche Sprachversion wird demnächst angepasst, da diese in Bezug auf die Hopfenzugabe nicht exakt dem Originaltext gemäss dem Tarif nach dem harmonisierten System entspricht.
 
Wir besteuern ein Bier als Bier auch wenn es aus weiteren Zugaben ausser Wasser, Malz, Hefe und Hopfen besteht. Es würde auch als ein Bier eingereiht und besteuert, wenn keine Hopfenzugabe erfolgt worden wäre, dafür ein anderes Kraut (Himbeerblätter, Fichten-/Tannsprossen, Enzian, Wermuth, evtl. Bilsenkraut…) um ihm die gewisse Würze zu verleihen, damit es genussfertig ist. Nach unserem Wissen wird in der Schweiz bis jetzt jedoch kein Bier gebraut, dem gar kein Hopfen zugegeben wurde. Es wurde bis jetzt auch noch keine offizielle Tarifeinreihung angefragt. Die zolltarifarische Einreihung und die Besteuerung (Biersteuer) ist in diesem Bereich allerdings per Definition nicht deckungsgleich mit dem Lebensmittelrecht (mit/ohne Hopfen).
 
Zudem wäre hier ein Bier aus Spontangärung ohne Hefezugabe ebenfalls ein Bier. Wenn ich mich nicht täusche kam die zwingende Hefezugabe im deutschen Reinheitsgebot erst später dazu, nachdem die Wirkung der Hefe nachgewiesen war.
 
Es würde sich die Frage stellen, wann ist ein Bier ein Bier und wann ein Biermischgetränk. Beides wird jedoch gleichermassen besteuert.
 
Man könnte die Unterscheidung wie folgt definieren:
 
Als Biermischgetränke der TN 2206 gelten insbesondere Biere, denen nach der Gärung Fruchtsäfte, Fruchtsaftkonzentrate, Limonaden oder andere vergorene Getränke beigemischt wurden.
Bei Bieren mit Aromastoffen (z.B. Rumaroma, Zitronenessenz, Ingwerauszüge usw.) ist der Zeitpunkt der Zugabe dieser Stoffe unerheblich. Sie bleiben als Bier in der TN 2203 eingereiht (aromatisierte Biere).
Ebenfalls in der TN 2203 eingereiht bleiben Biere, denen während des Gärprozesses anstelle des Hopfens Hanf beigegeben oder vor der Fertiggärung ein Hanf-Aromastoff beigemischt wurde.
Bier mit einer Zugabe von Früchten vor oder während der Gärung (z.B. Kirschen) bleibt ebenfalls in der TN 2203 eingereiht.
 
Nach unserer Ansicht schliesst das Lebensmittelrecht eine Zugabe weiterer Stoffe im Bier nicht aus, solange die Inhaltsstoffe nicht eine unerwünschte, eine täuschende oder den Konsumenten gefährdende Wirkung erzeugen. Diesbezüglich ist das Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0), die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) und auch die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke (SR 817.022.110) und die Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV; SR 817.022.21) zu beachten. Zuständig ist in diesem Bereich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Auskünfte erteilt auch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Direktionsbereich Verbraucherschutz.
 
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.”

 

cheers !